Studenten im Betrieb: Beurteilung der Sozialversicherungspflicht | Zurück | | | | |
| 06.09.2010 | Viele Studenten haben neben dem Studium Jobs als Werkstudenten. Bei den Betrieben sind sie als Mitarbeiter gern gesehen. Schwierigkeiten macht immer wieder die Beurteilung im Sozialversicherungsrecht. Wir erläutern die wesentlichen Regeln, die es zu beachten gibt.
 Studenten im Betrieb Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist zunächst zwischen einem befristeten Aushilfsjob und einer Dauerbeschäftigung zu unterscheiden. Außerdem kommt es auf die vereinbarte Höhe des Arbeitsentgelts sowie die zu leistende Zahl der Arbeitsstunden an. Doch sind nicht in allen Versicherungszweigen die gesetzlichen Regelungen identisch. Die wichtigsten Grundregeln sollte daher jeder Personaler kennen. Wegen der zahlreichen zu beachtenden Besonderheiten sowie wegen spezifischer Details informiert man sich besser fundiert, z. B. mit Hilfe eines Fachinformationssystems, bevor man eine rechtliche Entscheidung trifft. Der Bereich der Studentenbeschäftigung gehört mit zu den unübersichtlichsten Bereichen des Sozialversicherungsrechts, weshalb in diesem Rahmen unmöglich auf sämtliche Einzelheiten eingegangen werden kann.
 Versicherungsfreiheit - in einzelnen SV-Zweigen oder gar komplett? Es empfiehlt sich für Arbeitgeber, die nachfolgend erwähnten Varianten nacheinander zu prüfen. Volle Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen besteht nur dann, falls keine der folgenden Regeln auf eine studentische Arbeitskraft anwendbar sein sollte, die nicht zumindest in einzelnen Sozialversicherungszweigen die Versicherungspflicht ausschließen.
 1. Regel: 20-Wochenstunden-Variante Bei jeder neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, die nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, bleibt der Job in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsfrei. Zur Rentenversicherung besteht jedoch stets Versicherungspflicht, sofern nicht ein Minijob (Vergütung maximal 400 EUR pro Monat) vorliegt.
 Arbeitet der Student im Rahmen einer laufenden Beschäftigung mehr als 20 Stunden wöchentlich, so besteht grundsätzlich in allen vier Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht - außer es handelt sich aufgrund einer Vergütung von nicht mehr als 400 EUR pro Monat um einen Minijob.
 2. Regel: Jobs ausschließlich während der Semesterferien Arbeitet der Student nur befristet, und dies ausschließlich innerhalb der Semesterferien, so begründet diese Beschäftigung regelmäßig keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht stets Versicherungspflicht. All dies gilt unabhängig von der Anzahl der Wochenstunden, welche der Student arbeitet.
 Wurden vor Aufnahme einer in der vorlesungsfreien Zeit liegenden Beschäftigung bereits neben dem Studium Beschäftigungen ausgeübt, so ist eine eventuelle Berufsmäßigkeit (siehe vierte Regel) zu prüfen. Diese Prüfung kann ggf. dazu führen, dass trotz Erfüllung der eben genannten Voraussetzungen die volle Sozialversicherungspflicht eintritt.
 3. Regel: Kurzfristige Aushilfsjobs während des Semesters Befristete Jobs, die nicht ausschließlich innerhalb der Semesterferien von Studenten ausgeübt werden, sind nur dann in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beitragsfrei, wenn sie maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage kalenderjährlich ausgeübt werden. Sie zählen dann als kurzfristige Beschäftigungen.
 Neben den Minijobs (400-Euro-Jobs) ist dies die einzige Konstellation, in welcher Werkstudenten auch zur Rentenversicherung versicherungsfrei bleiben.
 4. Regel: Befristete Jobs - mit spezieller Berufsmäßigkeitsprüfung Befristete Jobs von Studenten werden generell einer speziellen Berufsmäßigkeitsprüfung unterzogen, sofern nicht die Voraussetzungen der dritten Regel erfüllt werden konnten. Diese spezielle Prüfung befristeter, aber nicht kurzfristiger Jobsmuss in folgender Weise erfolgen:
 Ein befristet beschäftigter Student darf im Laufe eines Zeitjahrs an nicht mehr als 26 Wochen (= 182 Kalendertagen) eine studentische Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt haben. Ansonsten liegt Berufsmäßigkeit vor, welche grds. zur vollen Sozialversicherungspflicht führt.
 Zur Prüfung ist zunächst die Rahmenfrist für die Beurteilung zu bilden: Vom voraussichtlichen Ende der (aktuell zu beurteilenden) befristeten Beschäftigung ist ein Jahr zurückzurechnen. Innerhalb dieser Rahmenfrist liegende studentischen Beschäftigungen, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden betrug bzw. beträgt, sind nun zu addieren. Ergibt die Summe solcher Beschäftigungstage innerhalb der Rahmenfrist (Jahresfrist) mehr als 182 Kalendertage, so besteht in jedem Fall volle Sozialversicherungspflicht für den aktuell ausgeübten (d. h. den zu beurteilenden) befristeten Studentenjob, sofern nicht ein Minijob (siehe fünfte Regel) vorliegt. Ergibt die Prüfung hingegen, dass keine Berufsmäßigkeit des befristeten, aber nicht kurzfristigen Jobs vorliegt, so besteht - mit Ausnahme der Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit.
 5. Regel: Minijobs bis 400 EUR pro Monat Oft greift noch eine vierte Variante, wenn sich die Tätigkeit eines Studenten keiner der bereits genannten vorteilhaften Konstellationen zuordnen ließ. Dies ist der Fall, wenn sich der Job im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung - d. h. regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis zu 400 EUR - bewegt. Dann gelten auch für Studenten die allgemeinen Regelungen für geringfügig Beschäftigte. Damit wäre Versicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen, also auch in der Rentenversicherung, gegeben. Der Arbeitgeber muss dann allerdings neben der Pauschalsteuer auch Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, in der Regel auch zur gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zur Unfallversicherung fallen in jedem Fall an.
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